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Wie können Sie von der 5%-Unternehmensbesteuerung in Litauen profitieren?

24 July 2015
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Grundsätzlich beträgt die Unternehmensbesteuerung in Litauen 15%. Ausnahmsweise kann  jedoch unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eine reduzierte Besteuerung von 5% erreicht werden. Um diese Besteuerungsquote zu erreichen, müssen jedoch die in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Steuerberatung in Litauen, Unternehmensbesteuerung in Lituaen, Unternehmergesellschaftsgründung in Litauen, Rechtsberatung in Litauen, Anwaltskanzlei in LitauenKleingewerbe

Hierbei handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Vielmehr kann grundsätzlich jede Gesellschaftsform als Kleingewerbe angesehen werden, sofern die untenstehenden Voraussetzungen gegeben sind.

 

Steuerberatung in Litauen, Unternehmensbesteuerung in Lituaen, Unternehmergesellschaftsgründung in Litauen, Rechtsberatung in Litauen, Anwaltskanzlei in LitauenVoraussetzungen im Hinblick auf das Unternehmen

Um in den Genuss des reduzierten Steuersatzes zu kommen, darf das Unternehmen nicht mehr als 10 Angestellte haben und der Umsatz darf pro Jahr 300.000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt seit dem Beitritt Litauens zur Eurozone am 1. Januar 2015.

 

Steuerberatung in Litauen, Unternehmensbesteuerung in Lituaen, Unternehmergesellschaftsgründung in Litauen, Rechtsberatung in Litauen, Anwaltskanzlei in LitauenVoraussetzungen für die Gesellschafter

Darüber hinaus müssen die Gesellschafter bzw. Inhaber des Unternehmens bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Steuersatz findet nur auf Unternehmen Anwendung, deren Gesellschafter nicht Inhaber mehrerer Unternehmen sind. Es gelten daher nachfolgende Einschränkungen im Hinblick auf die Inhaberschaft sonstiger Unternehmensbeteiligungen:

  • Gesellschafter bzw. Inhaber einer litauischen Gesellschaft dürfen nicht mehr als 50% der Anteile an einer anderen Gesellschaft innerhalb der EU (auch Litauen) bzw. dem EWR halten
  • Gesellschafter bzw. Inhaber einer litauischen Gesellschaft dürfen nicht zugleich Inhaber einer Personengesellschaft innerhalb der EU (auch Litauen) bzw. dem EWR sein
  • Familienmitglieder eines Gesellschafters bzw. Inhabers einer litauischen Gesellschaft dürfen nicht mehr als 50% der Anteile an einer anderen Gesellschaft innerhalb der EU (auch Litauen) bzw. dem EWR halten
  • Familienmitglieder eines Gesellschafters bzw. Inhabers einer litauischen Gesellschaft dürfen nicht zugleich Inhaber einer Personengesellschaft innerhalb der EU (auch Litauen) bzw. dem EWR sein

Diese Regelungen finden auch auf mehrere Gesellschafter Anwendung. Die Steuerprivilegierung greift daher nicht, wenn Gesellschafter A und B jeweils 30% der Anteile an Gesellschaft X und zudem jeweils 40% der Anteile an Gesellschaft Y innehaben. Denn in diesem Fall besitzen sie insgesamt 60% der Anteile der Gesellschaft X und 80% der Gesellschaft Y. Auch wenn sie einzeln betrachtet weniger als 50% der beiden Gesellschaften besitzen, erfolgt eine Gesamtbetrachtung wonach beide mehr als 50% innehaben. Daher erfolgt eine Besteuerung nicht nur in Höhe von 5%.

 

Sofern Sie anwaltliche Hilfe hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung in Lettland, Litauen und Estland benötigen, stehen Ihnen unsere englisch sprechenden Rechtsanwälte unter info@gencs.eu jederzeit gern zur Verfügung.

 

For questions, please, contact Valters Gencs, attorney at law at info@gencs.eu


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The material contained here is not to be construed as legal advice or opinion.

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